1. Der Mietvertrag kommt nur in Verbindung mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass zustande.

  2. Mit der Übergabe des Mietgegenstandes, einschließlich Zubehör, geht die Sach-, Haft- und Betriebsgefahr auf den Mieter über. Alle Mietgegenstände sind in einem einwandfreien Zustand zu halten.

  3. Die Miete ist vor der Abfahrt zu entrichten.

  4. Der Mietgegenstand (e-Bike) ist in einem technisch mangelfreien Zustand und wird regelmäßig gewartet.

  5. Schäden an oder mit dem Mietgegenstand und Diebstahl sind unverzüglich zu melden.

  6. Für etwaige Schäden, Unvollständigkeit oder Diebstahl haftet der Mieter.

  7. Mit Rückgabe des Mietgegenstandes wird dieser auf etwaige Schäden und Vollständigkeit geprüft.

  8. Bei verspäteter Rückgabe wird der volle Tagespreis des Mietgegenstandes nachberechnet. Bei fehlender Rückgabe des Mietobjektes wird eine Verlustanzeige erstattet.

  9. Bei Minderjährigen erfolgt eine Anmietung nur durch die gesetzlichen Vertreter oder Aufsichtspersonen.

Pflichten der Mieter

Der Mieter verpflichtet sich, die Fahrräder pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln und stets im verschlossenen Zustand abzustellen. Die Fahrräder müssen in der Öffentlichkeit an einem dingfesten Gegenstand (z.B. Radständer, Laterne etc.) mit dem Schloss durch den Fahrradrahmen gesichert werden. Über Nacht und bei mehrtägigen Vermietungen sind die Fahrräder in geschlossenen Räumen oder einer E-Bike-Station von Frankenwald Bikes abzusichern.

Reparaturen

  1. Wird eine Reparatur notwendig, so trägt der Vermieter die Kosten.

  2. Wenn die Ursache weder auf unsachgemäße Behandlung durch die Mieter noch auf deren Verschulden beruht, ist der Vermieter verantwortlich.

  3. Bei Schäden, die nicht den gewöhnlichen Gebrauchsspuren entsprechen, haftet der Mieter.

  4. Für fehlende, beschädigte und verlorene Teile werden die Wiederbeschaffungskosten dem Mieter in Rechnung gestellt.

  5. Bei Defekten am Fahrrad ist umgehend das Team von Frankenwald Bikes zu benachrichtigen.

Unfall/Diebstahl

  1. Der Mieter verpflichtet sich die Polizei und den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ein Fahrrad in einen Unfall verwickelt wurde, oder es durch Diebstahl abhandengekommen ist. Bei einem Unfall haben die Mieter dem Vermieter einen ausführlichen, schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze vorzulegen. Der Bericht über den Unfall muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der etwaig beteiligten Fahrzeuge enthalten.

  2. Der Mieter bestätigt, dass alle Benutzer der Fahrräder krankenversichert sind oder für die Kosten der ärztlichen Behandlung selbst aufkommen.

  3. Die Fahrräder sind nicht gegen Unfall, unbefugte Benutzung und Diebstahl versichert.

  4. Bei Diebstahl und Unfall trägt der Mieter die Haftung bzw. Verantwortung.

Haftung

  1. Der Mieter haftet für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

  2. Der Mieter hat das Fahrrad in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.

  3. Der Mieter haftet für die schuldhafte Beschädigung des Fahrrades und für Schäden, die durch die Nutzung des Fahrrades entstanden sind, sowie für die Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten.

  4. Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, sind die Mieter von ihrer Ersatzpflicht befreit.

  5. Der Mieter sollte selbst ausreichend versichert sein.

  6. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Personenschäden des Mieters sowie Dritter, die an Schäden beteiligt sind.

Übergabe

Das E-Bike ist in einem technisch mangelfreien Zustand und betriebsbereit. Es handelt sich bei den E-Bikes um Sportgeräte, die nicht den StVO entsprechen.

Der Mieter hat sich durch eine Probefahrt davon überzeugt.